Newsletter
der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf |
04/2009 02.12.2009
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Die
Themen:
Pflichtverteidiger-Liste der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Uneinigkeit bei der Frage der Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle
Entscheidung des BGH zur „persönlichen Bearbeitung“ i.S. von § 5 S. 1 FAO und zur
Frage, inwieweit Fallbearbeitungen eines Syndikusanwalts als Praxisnachweis
anerkannt werden
DEKRA-Zertifikat – Zweiter Versuch vorerst gescheitert!
LG Köln stellt hohe Anforderungen an den „Spezialisten“
Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im Jahr 2010
Die nächste Kammerversammlung …
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Pflichtverteidiger-Liste der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf |
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Das „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts“ vom 29.7.2009 (BGBl. I 2274), das am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird, fügt den in § 140 StPO aufgeführten Gründen für eine Pflichtverteidigerbestellung einen wichtigen neuen, nämlich die Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einer einstweiligen Unterbringung, bei. Der neue § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO lautet:
„Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Abs. 5 vollstreckt wird.“
Die Zahl der Pflichtverteidigerbestellungen wird sich mit dieser Novellierung deutlich erhöhen. Korrespondierend dazu wird das Bedürfnis wachsen, zu erfahren, welche Rechtsanwälte innerhalb einzelner Gerichtsbezirke bereit und in der Lage sind, Pflichtverteidigungen zu übernehmen, und wie diese Anwälte kontaktiert werden können.
Um den Rechtsuchenden wie auch den Haftgerichten und weiteren beteiligten Stellen bei ihrer Suche behilflich zu sein, wird die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eine Pflichtverteidiger-Liste erstellen, die sämtlichen Haftgerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden zugesandt werden und außerdem im Internet abrufbar sein soll.
Die Pflichtverteidiger-Liste wird im Internet mit der „Anwaltssuche“ verknüpft sein, die bekanntlich weitergehende Hinweise zu „Teilbereichen der Berufstätigkeit“, „Sprachkenntnissen“ etc. beinhaltet. In die eigentliche Liste sollen deshalb nur Name und Kanzleianschrift, ein evtl. Fachanwaltstitel im Strafrecht, die Gerichtsbezirke, in dem oder denen die aufgeführten Mitglieder als Pflichtverteidiger tätig werden wollen, und die Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Bürozeiten aufgenommen werden.
Falls Sie in der Liste geführt werden wollen, erbitten wir Ihre Rückmeldung hier. Wir weisen auf § 7 Abs. 1 BORA hin und wenden uns vor allem an diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die über Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts und im Bereich der Pflichtverteidigung verfügen, welche „in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden“, und bereit sind, im Eil- bzw. Notfall bereitzustehen.
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
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Uneinigkeit bei der Frage der Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle |
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Wie berichtet (zuletzt KammerMitteilungen 3/2009, S. 232 f.) ist am 05.08.2009 – im Zuge des „Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“ vom 30.07.2009 (BGBl. I 2449 ff.) – ein neuer § 15a RVG in Kraft getreten, der die heftig diskutierte Anrechnungsproblematik, nämlich die Frage, ob die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird oder umgekehrt, löst. Allerdings sind – anders als zunächst angenommen – immer noch nicht alle Probleme geklärt. Kontrovers wird jetzt die Frage diskutiert, ob die neue Vorschrift auch auf Altfälle Anwendung findet.
Während etwa der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 02.09.2009 (II ZB 35/07) die Ansicht vertritt, der Gesetzgeber habe das RVG bezüglich der Anrechnung nicht geändert, sondern lediglich die auch nach seiner Ansicht vor Einfügung von § 15a RVG bestehende Gesetzeslage in dem Sinne klargestellt, dass sich die Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirken solle, neigt der X. Zivilsenat des BGH in einer Entscheidung vom 29.09.2009 (X ZB 1/09) der gegenteiligen Auffassung zu.
Zwar möge, so der X. Senat, der II. Zivilsenat darauf verweisen können, dass das Bundesjustizministerium ausweislich einer Pressemitteilung die Meinung geäußert habe, durch § 15a RVG werde klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten nicht auswirke. Doch lasse die Presseerklärung des zuständigen Ministeriums keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers im Sinne der historischen Auslegungsmethode zu. Dass der Gesetzgeber die seiner Ansicht nach bereits bestehende Gesetzeslage (lediglich) habe klarstellen wollen, lasse sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Vielmehr werde dort das Anliegen artikuliert, für den bisher im Gesetz nicht definierten Begriff der Anrechnung eine Legaldefinition zu schaffen bzw. diesen Begriff inhaltlich zu bestimmen (BT-Drucks. 16/12717, S. 2 u. 68). Dass die seinerzeit vom VIII. Zivilsenat aufgrund seines Verständnisses der Anrechnungsregel in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG für das Kostenfestsetzungsverfahren gezogenen Konsequenzen der bisherigen Rechtslage entsprächen, werde in den Materialien nicht in Frage gestellt, sondern es werde darin lediglich der Wille zum Ausdruck gebracht, die bestehende Rechtslage zu modifizieren. Das spreche dafür, dass auch § 15a RVG – wie bei Gesetzesänderungen üblich – eine neue Gesetzeslage geschaffen habe. Im Übrigen bestünden Bedenken, die Materialien zu einem Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der historischen Auslegungsmethode nicht nur zur Auslegung der Neuregelung heranzuziehen, sondern auch zu der des bisherigen, insbesondere des in einer früheren Legislaturperiode verabschiedeten Rechts.
Angesichts dessen bestünden ebenfalls Bedenken, die Anwendbarkeit von § 15a RVG auch auf am 05.08.2009 noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren aus dem Grundsatz herzuleiten, dass bei Verfahrensrecht eine Gesetzesänderung ab deren Inkrafttreten gelte. Denn ausgehend von der Auslegung des bisherigen Rechts, die auf die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zurückgehe, könne kaum davon gesprochen werden, dass § 15a RVG ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen (neu) regele.
Eine Auflistung weiterer einschlägiger Entscheidungen finden Sie in Heft 4/2009 der KammerMitteilungen, das kurz vor Weihnachten erscheint.
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Entscheidung des BGH zur „persönlichen Bearbeitung“ i.S. von § 5 S. 1 FAO und zur Frage, inwieweit Fallbearbeitungen eines Syndikusanwalts als Praxisnachweis anerkannt werden |
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Am 04.11.2009 hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs einen interessanten Beschluss gefasst, in dem es u.a. um das Merkmal der „persönlichen Bearbeitung“ in § 5 S. 1 FAO und die Frage geht, wann und in welchem Umfang Fälle, die der Antragsteller im Rahmen eines Syndikusverhältnisses bearbeitet hat, zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen herangezogen werden können.
Die Leitsätze der Entscheidung lauten:
- Eine persönliche Bearbeitung i.S. von § 5 FAO liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt – etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen – selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat.
- Eine persönliche Bearbeitung in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt.
- Bei einem Syndikusanwalt können Fallbearbeitungen berücksichtigt werden, die er als Syndikus erbracht hat, wenn sie im Übrigen den Vorgaben der Norm entsprechen, in erheblichem Umfang der selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten lässt.
- Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs entscheidet vom 01. September 2009 an auch in Altverfahren in der seitdem maßgeblichen verkleinerten Besetzung.
Der Entscheidung lag der Fall eines Antragstellers im Versicherungsrecht vor, der seit vielen Jahren bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigt ist, wo er in der zentralen Rechtsabteilung Großschäden und Prozesse bearbeitet. Er wies insgesamt 86 Fallbearbeitungen nach, von denen 74 auf seine Syndikustätigkeit und 12 auf eine anwaltliche Tätigkeit entfielen. Der BGH bestätigt die Zurückweisung des Antrags durch die zuständige Rechtsanwaltskammer und die Zurückweisung des hiergegen gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch die Vorinstanz.
Dabei lässt es der Anwaltssenat bereits an der erforderlichen persönlichen Bearbeitung einer Mehrzahl der in der Fallliste ausgewiesenen Fälle fehlen. Eine solche persönliche Bearbeitung liege nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt – etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen – selbst mit der Sache inhaltlich befasst habe. Beschränke sich seine Befassung auf ein Wirken im Hintergrund, liege eine persönliche Bearbeitung i.S. von § 5 S. 1 1. Hs. FAO nicht vor. Ein solches Wirken im Hintergrund könne nämlich einem Rechtsanwalt die in § 5 FAO geforderte praktische Erfahrung in der unmittelbaren Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten gegenüber ihren Kontrahenten und Behörden oder Gerichten nicht vermitteln.
Der Antragsteller habe den erforderlichen Nachweis persönlicher Bearbeitung für die Fallbearbeitungen im Rahmen seiner Syndikustätigkeit nicht geführt. Eine stichwortartige Beschreibung seiner Beteiligung an der Fallbearbeitung fehle. Der Antragsteller habe stattdessen eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt, die allerdings inhaltlich unzureichend sei. Dem Antragsteller werde bescheinigt, alle in der Fallliste aufgeführten Fälle, sofern sie die Versicherung oder deren Tochterunternehmen, bei dem er beschäftigt sei, beträfen, alleine, persönlich und weisungsfrei bearbeitet zu haben. Eine solche Erklärung genüge als Nachweis nicht. Zwar seien an den Nachweis keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Der Arbeit- oder Auftraggeber könne auch auf die Fallliste des Rechtsanwalts Bezug nehmen. Jedoch müsse eine solche Bezugnahme erkennen lassen, dass die – mit Namen und Funktionsbezeichnung kenntlich zu machende – „Leitung der Arbeitseinheit“, in der die Fälle bearbeitet worden seien, die Liste geprüft habe und dem Rechtsanwalt für alle oder bestimmte in der Liste aufgeführten Fälle eine persönliche Bearbeitung bescheinigen wolle. Die im konkreten Fall vorgelegte Bescheinigung lasse schon nicht erkennen, welche Funktion ihr Aussteller in dem Unternehmen habe, und ob er das Wirken des Antragstellers in dem Tochterunternehmen der Versicherung überhaupt beurteilen könne. Außerdem lasse sie nicht erkennen, welche Fälle ihr Aussteller auf eine persönliche Bearbeitung durch den Antragsteller überprüft habe und für welche Fälle er ihm diese bescheinigen wolle.
Unabhängig davon genügten die Fallbearbeitungen des Antragstellers aber auch deshalb nicht zum Erwerb der angestrebten Fachanwaltsbezeichnung, weil der Antragsteller sie nicht i.S. von § 5 FAO weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet habe. Dabei lasse der Senat in ständiger Rechtsprechung durchaus die Berücksichtigung von Fallbearbeitungen als Syndikus zu, wenn die Tätigkeit als Syndikus weisungsfrei und unabhängig erfolge und die nach § 6 Abs. 3 FAO vorzulegende Fallliste eine erhebliche Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses aufweise. Doch heißt es weiter wörtlich:
„Auch in ihrer geänderten Fassung erlaubt die Vorschrift (§ 5 FAO) aber, bei einem Syndikusanwalt Fallbearbeitungen zu berücksichtigen, die er nicht in seiner selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit, sondern als Syndikus erbracht hat, wenn sie im Übrigen den Vorgaben der Norm entsprechen, in erheblichem Umfang der selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten lässt (…). Wann das der Fall ist, entzieht sich zwar einer allgemeinen Festlegung. Der Senat hat indessen unter Geltung der früheren, offeneren Fassung der Norm eine solche Wertung als möglich angesehen, wenn eine erhebliche Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit erbracht war (…). Dies hat der Senat bei einem Anteil von 22 v.H. zum Zeitpunkt der Antragstellung und mit 35 v.H. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs für nicht ausgeschlossen gehalten. Diese Schwelle kann auch unter Geltung der heutigen stringenteren Fassung der Norm nicht unterschritten werden.
Gemessen daran hat der Antragsteller eine hinreichende Zahl an Fallbearbeitungen als Rechtsanwalt nicht nachgewiesen. Zweifelhaft ist schon, ob von einer anwaltsähnlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Antragstellers bei seinem Arbeitgeber ausgegangen werden kann. Er ist dort nach den Akten in die zentrale Rechtsabteilung integriert und einem Abteilungsleiter unterstellt. Wie bei diesen organisatorischen Vorgaben eine unabhängige anwaltsähnliche Bearbeitung der Fälle sichergestellt ist, hat der Antragsteller nicht mehr dargelegt. Typisch ist eine solche Absicherung für die Syndikustätigkeit eines Syndikusanwalts nicht (…). Das bedarf aber keiner Vertiefung. Die 12 Fälle, die nachgewiesenermaßen in selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit bearbeitet wurden, machen nur etwa 17,5% der erforderlichen Fallzahl von 80 aus. Das rechtfertigt die Annahme einer bei wertender Betrachtung gleichwertigen praktischen Erfahrung noch nicht.“
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DEKRA-Zertifikat – Zweiter Versuch vorerst gescheitert! |
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In den KammerMitteilungen 1/2009, S. 50 f., und 3/2009, S. 223, haben wir unter dem Stichwort „DEKRA-Zertifikat“ über ein Geschäftsmodell der DEKRA Certification GmbH und des sog. Deutschen AnwaltsZentrums (DAZ) berichtet, das vom Landgericht Köln als irreführende Werbung untersagt und von seinen Schöpfern dann auch aufgegeben wurde.
Diesem ersten Versuch folgte jetzt kürzlich ein neuer Anlauf. Ursprünglich hatten die DEKRA Certification GmbH und das DAZ Zertifikate auf den Gebieten des Arbeitsrechts, Strafrechts, Familienrechts und Erbrechts anbieten wollen, die derjenige erhalten sollte, der einen multiple-choice-Test von 2,5 Stunden Dauer ablegen und eine mindestens zwei Jahre ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt nachweisen würde. Die Bewerbung dieses Zertifikats war am 12.11.2008 vom LG Köln per einstweiliger Verfügung (33 O 353/08) untersagt worden, wobei die 33. Zivilkammer auf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 2 BORA abhob. Der Bürger gehe davon aus, dass ein Anwalt, der das Zertifikat führe, nicht nur theoretische Kenntnisse besitze, sondern auch über hinreichende praktische Erfahrungen auf dem ausgewiesenen Rechtsgebiet verfüge, die nach der Ausgestaltung des Angebots aber gerade nicht erforderlich seien. Insofern werde ein falscher Anschein erweckt. Durch Urteil vom 13.01.2009 hatte das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt, dabei den Fokus der Begründung allerdings verlagert. Das Zertifikat suggeriere, so hieß es jetzt, den angesprochenen Verkehrskreisen, dass es auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (also der Anwaltschaft) erteilt worden sei. Im Termin vor dem OLG Köln gaben die DEKRA Certification GmbH und das DAZ eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Inzwischen wurde der Versuch einer Nachbesserung unternommen. Die DEKRA Certification und das DAZ schufen ein Zertifizierungsmodell, das die Bereiche Kündigungsschutz, Marken & Patentrecht, Ehescheidung & Unterhaltsrecht, Presse- & Medienrecht, Handelsrecht, Insolvenzverwaltung, Internetrecht sowie Fahrerlaubnisrecht umfasst. Zertifizierungsvoraussetzungen sollen jetzt der Nachweis praktischer Erfahrungen durch Einreichung anonymisierter Fall-Listen (wobei die Zahl der einzureichenden Fälle je nach Gebiet zwischen 10 und 30 liegt), eine zweijährige anwaltliche Zulassung sowie das Ablegen eines zweistündigen multiple-choice-Tests sein. Die Zertifizierung soll zwei Jahre gültig sein. Für eine Verlängerung sollen der Nachweis einer mindestens zehnstündigen Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung oder die Ablegung der „aktuellen schriftlichen Prüfung“ (also des multiple-choice-Tests) im Rechtsgebiet zur Auswahl stehen.
Herr Kollege Dr. Hubert van Bühren (Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln) ist im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen das neue Angebot vorgegangen. Das LG Köln hat – trotz Vorliegens einer Schutzschrift – am 13.10.2009 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die die Bewerbung des Angebots untersagt wurde (31 O 607/09). In der anschließenden mündlichen Verhandlung wurden Herr Kollege Dr. van Bühren von dem Wettbewerbsrechtsexperten Dr. Bernd Bürglen aus Köln und die DEKRA-Certification GmbH sowie das DAZ von Herrn Kollegen Dr. Römermann aus Hamburg vertreten.
Das Landgericht Köln hat die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 26.11.2009 inzwischen bestätigt. In den Entscheidungsgründen wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts vom 03.02.2009. Die seinerzeitigen Erwägungen gälten in gleicher Form auch für das nunmehr verwendete, optisch und sprachlich lediglich leicht abgewandelte Siegel.
Den Erwartungen des Verkehrs an neutrale, allgemein anerkannte Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise werde das DEKRA-Siegel „Zertifizierter Anwalt im Rechtsgebiet …“ nicht gerecht. Zwar würden Prüfungsinhalte inzwischen von einem Zeritifizierungsausschuss festgelegt, der sich – abgesehen von einem Angestellten der DEKRA Certification GmbH – aus Rechtsanwälten und Professoren zusammensetze, deren persönliche Qualifikation nicht in Abrede gestellt werden solle. Es fehle indessen an einer ausreichend breit angelegten Beteiligung der betroffenen Fachkreise, die allein eine allgemein anerkannte Auswahl der Prüfungsinhalte sicherstellen könne. So fänden sich in der Liste der Ausschussmitglieder keine ausgewiesenen Experten für die Bereiche Handelsrecht sowie Presse- und Medienrecht. Der überwiegende Teil der Rechtsgebiete (Internetrecht, Marken- und Patentrecht, Erbschafts- und Schenkungsteuer, Wettbewerbsrecht, Verkehrsstrafrecht sowie Immobilienrecht) werde nur von einem Ausschussmitglied „abgedeckt“. Aber auch soweit je zwei Mitglieder des Ausschusses für die Bereiche Kündigungsschutz sowie Ehescheidung und Unterhaltsrecht verantwortlich zeichneten, genüge dies den Anforderungen, die an eine neutrale und allgemein anerkannte Auswahl von Prüfungsinhalten zu stellen seien, noch nicht.
Angesichts dessen bedürfe es keiner Entscheidung, ob die von den Antragsgegnern für eine Zertifizierung geforderten praktischen Erfahrungen in allen Rechtsgebieten den Erwartungen des Verkehrs genügten, wobei die Kammer dem Antragsteller insoweit zustimme, als etwa eine Zahl von 15 Fällen im Marken- und Patentrecht, unter denen nicht einmal gerichtliche Verfahren sein müssten, deutlich zu geringe Anforderungen stelle, um das Führen des Zertifikats zu rechtfertigen.
Es bleibt abzuwarten, ob die DEKRA Certification GmbH und das DAZ in die nächste Runde gehen.
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LG Köln stellt hohe Anforderungen an den „Spezialisten“ |
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Durch Urteil vom 26.11.2009 (31 O 329/09) hat das Landgericht Köln einem Rechtsbeistand untersagt, mit den Bezeichnungen „Spezialist für Insolvenzrecht (TS)“ und „Spezialist für Sozialrecht (TS)“ zu werben. Der Rechtsbeistand benannte auf seinem Briefbogen neben diesen beiden Spezialisten-Bezeichnungen eine Vielzahl weiterer Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche.
Das Landgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, als „Spezialist“ für einen bestimmten Tätigkeitsbereich dürfe sich nur bezeichnen, wer den damit verbundenen hohen Erwartungen des Verkehrs an die besondere Qualifikation des Werbenden gerecht werde. Dabei bedürfe es im Fall des Beklagten keiner Entscheidung, ob mit der Bezeichnung „Spezialist“ nur werben dürfe, wer eine einem Fachanwalt entsprechende oder gar eine höhere Qualifikation aufweisen könne. Denn jedenfalls müssten – wie bei jedem qualifizierenden Zusatz (§ 7 Abs. 1 S. 2 BORA) – überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und erhebliche praktische Erfahrungen vorhanden sein.
Der Beklagte habe insoweit nur zu seinen theoretischen Kenntnissen vorgetragen, von denen sich indes nur wenige auf die streitgegenständlichen Gebiete bezögen. Von den 74 Qualifikationsnachweisen seit 1998, die er vorlege, beträfen nur drei das Insolvenz- und zwei das Sozialrecht, wobei als Nachweis jeweils auch die Mitgliedschaft in der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins angeführt werde.
Gegen eine Spezialisierung i.S. der Verkehrserwartung spreche indes vor allem die „schiere Zahl“ an besonderen Fachgebieten, Spezialisierungen und Tätigkeitsschwerpunkten, die der Beklagte für sich in Anspruch nehme. Von einem „Spezialisten“ erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise, also das rechtsuchende Publikum, dass er sich unter Ausschluss anderer Gebiete schwerpunktmäßig mit seinen Spezialgebieten befasse. Dies entspreche auch dem Rechtsgedanken des § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO, wonach eine Fachanwaltsbezeichnung nur für maximal drei Gebiete geführt werden dürfe. Wer, wie der Beklagte, besondere Qualifikationen in einer Vielzahl von Bereichen für sich in Anspruch nehme, sei Generalist, nicht Spezialist.
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Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im Jahr 2010 |
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Die Rechtsanwaltskammer bietet auch 2010 (zum größten Teil in Kooperation mit dem DAI) eine Vielzahl interessanter Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte, angehende Fachanwälte (beachte: § 4 Abs. 2 FAO!) und Nicht-Fachanwälte an.
Freuen Sie sich auf den Veranstaltungskalender 2010, der alle näheren Informationen enthält und mit den KammerMitteilungen 4/2009 kurz vor Weihnachten verschickt wird.
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Die nächste Kammerversammlung … |
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… kommt bestimmt.
Bitte merken Sie – angesichts sich rasch füllender Terminkalender – schon jetzt
Mittwoch, den 28.04.2010, 16 Uhr, |
vor. Die Kammerversammlung findet wie üblich im Industrie-Club
(Elberfelderstr. 6, 40213 Düsseldorf) statt.
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IMPRESSUM:
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Körperschaft des
öffentlichen Rechts
Freiligrathstraße 25 - 40479 Düsseldorf
T. 0211-49502-0 F. 0211-49502-28
www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de - info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de
Verantwortliche Redaktion: Rechtsanwältin Dr. Susanne
Offermann-Burckart,
Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Die
Rechtsanwaltskammer wird gerichtlich und außergerichtlich
vertreten durch ihren Präsidenten, Rechtsanwalt Alfred
Ulrich.
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